Ablauf von Strafverfahren
Ein Strafverfahren gliedert sich nach den Grundsätzen der Strafprozessordnung (StPO) in drei Abschnitte:
Am Anfang steht das sogenannte Vorverfahren, auch bekannt als Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft und in ihren Diensten die Polizei ermitteln aufgrund eines Anfangsverdachtes. Dieser ergibt sich durch eine Strafanzeige oder sonstige Kenntniserlangung der Ermittlungsbehörden. Die Staatsanwaltschaft und Polizei ermitteln so lange, bis geklärt ist, ob ein „hinreichender Tatverdacht“ besteht. Dieser ist erforderlich für eine Anklageerhebung. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Einstellung nach § 170 Abs. StPO.
Besteht ein hinreichender Tatverdacht, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. Das Verfahren tritt damit in das sogenannte Zwischenverfahren ein. Am Ende des Zwischenverfahrens entscheidet das zuständige Gericht, ob ein Hauptverfahren eröffnet wird.
Kommt es schließlich zum Hauptverfahren, endet dies in der Regel mit der Verurteilung oder dem Freispruch des:der Angeklagten. Im Anschluss sind Rechtsmittel wie eine Berufung oder eine Revision möglich.