Das Familienrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts. Zivil- beziehungsweise familienrechtliche Fragestellungen werden im Zusammenhang mit organisierter sexualisierter und ritueller Gewalt insbesondere da relevant, wo es um das Wohl eines oder mehrerer Kinder oder Jugendlicher geht. Zentral ist hier vor allem das Umgangs- beziehungsweise Sorgerecht in Bezug auf minderjährige Betroffene. Um Fragen des Umgangs- oder Sorgerechtes geht es zum Beispiel dann, wenn ein Elternteil den Verdacht auf Gewaltanwendung durch den anderen Elternteil, weitere Verwandte oder das sonstige Umfeld anbringt. Was das betrifft, unterscheiden sich Fälle im Kontext von organisierter sexualisierter und ritueller Gewalt zunächst nicht besonders von Verdachtsfällen bei sexualisierter Gewalt allgemein. Allerdings kommt bei organisierter sexualisierter und ritueller Gewalt häufig noch das besonders junge Alter der Kinder, die Einbindung der Tatpersonen in eine familiäre und sonstige kriminelle Struktur mit guter gesellschaftlicher Vernetzung und nicht zuletzt die besondere Perfidität und Brutalität beim Vorgehen der Tatpersonen verschärfend hinzu. Häufig sind es Mütter, die einen Verdacht äußern. Mehr noch als in anderen Bereichen sexualisierter Gewalt darf jedoch die Rolle weiblicher Täterinnen – und hier insbesondere von Müttern als primären Bindungspersonen – genauso wenig unterschätzt werden wie die Tatsache, dass auch Jungen Gewalt erfahren.
Wenn ein geteiltes Sorge-, Umgangs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht beider Elternteile besteht, stellt sich sehr schnell die Frage nach familienrechtlichen Möglichkeiten, dieses einseitig einzuschränken. Verfahrensbeteiligte wie das Jugendamt, Verfahrensbeistände und Familiengerichte stehen bei dieser Entscheidung in der Regel vor einer schwierigen Situation. Vielen Eltern, die einen Verdacht auf Gewalt anbringen und das alleinige Umgangs- oder Sorgerecht beantragen, wird vorgeworfen, ihre Kinder zu manipulieren oder zu instrumentalisieren. Auch hier ist also eine frühzeitige Beweissicherung wichtig, zum Beispiel durch Aussagen und Berichte von externen, möglichst fachkundigen Stellen wie Ärzt:innen, pädagogischem Personal in der Kindertagesstätte oder sonstigen Dritten. Hilfreich ist zudem eine familienrechtlich versierte und engagierte juristische Vertretung, die gegebenenfalls mit den Anwält:innen des mitunter parallel laufenden Strafverfahrens eng zusammenarbeitet. Wenn irgend möglich, empfiehlt es sich zudem, mit den fachlichen Stellen, insbesondere dem Jugendamt, zu kooperieren und sich darüber hinaus frühzeitig um eine im Bereich der Psychotraumatologie erfahrene kinder- und jugendtherapeutische Unterstützung für das betroffene Kind zu bemühen. Weitere familienrechtliche Ansprüche, die im Bereich von organisierter sexualisierter und ritueller Gewalt immer wieder zu Problemen führen, betreffen die Unterhaltsansprüche minderjähriger beziehungsweise noch in der Ausbildung befindlicher oder schwerbehinderter Betroffener gegenüber Tatpersonen in der Herkunftsfamilie.