Skip to main content
Hilfe-Telefon berta 0800 30 50 750
Kostenlose Beratung bei organisierter sexualisierter und ritueller Gewalt

Behördliche Auskunftssperre

Um nach einem Umzug die neue Adresse zu schützen, kann eine behördliche Auskunftssperre angebracht sein. Wenn eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen einer Person besteht, kann gemäß § 51 Abs. 1 im Bundesmeldegesetz eine Auskunftssperre im Melderegister eingerichtet werden. Schutzwürdige Interessen können zum Beispiel Bedrohungen und unbefugtes Nachstellen sein. Im Melderegister sind Meldedaten gespeichert, die neben dem Namen und weiteren Angaben, wie beispielsweise dem Geburtsort, auch die aktuellen und vorherigen Adressen beinhalten. Diese Daten werden bei entsprechenden Anfragen von der jeweiligen Behörde herausgegeben. Liegt eine Auskunftssperre vor, darf niemand die Meldedaten an Stellen weitergeben, die nicht öffentlich sind.

Die zuständigen Behörden tragen eine Auskunftssperre ein, wenn konkrete Hinweise auf eine Gefahr vorliegen. Solche Hinweise sind zum Beispiel belegbare Drohungen oder Handgreiflichkeiten durch die Tatpersonen. Wenn es Belege dafür gibt, kann ein formloser Antrag gestellt werden.

  • Weiterlesen ...

    Der Antrag muss alle zwei Jahre mit aktuellen Beweismitteln verlängert werden. Geeignete Beweismittel im Rahmen des Antrags können zum Beispiel ärztliche oder behördliche Bescheinigungen, Gerichtsurteile oder Zeugenaussagen sein. Es ist hilfreich, wenn Betroffene, Helfende oder Fachkräfte vorliegende Gefährdungen sowie eine Gefahrenprognose beschreiben können. Wer eine Auskunftssperre beantragen will, kann dies schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde des jeweiligen Wohnortes tun. Erforderliche Unterlagen sind ein Personalausweis oder Reisepass und gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis der Gefährdung.

    Die Behörde entscheidet, ob sie dem Antrag stattgibt. Bei Schwierigkeiten kann es hilfreich sein, sich Unterstützung bei Anwält:innen zu holen, die sich mit dem Thema organisierte sexualisierte und rituelle Gewalt auskennen. Nicht selten argumentieren Sachbearbeitende, dass sie ohne entsprechende Beweismittel, wie einem Gerichtsurteil oder einem Aktenkennzeichen bei der Polizei, dem Antrag nicht zustimmen können, während sie Stellungnahmen von Psychotherapeut:innen oder Fachberatungsstellen weniger berücksichtigen. Doch für viele Betroffene sind Strafanzeigen und Ermittlungsverfahren keine Option.