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Eigensicherungsmaßnahmen im Alltag

Neben der räumlichen Distanz gibt es weitere Eigensicherungsmaßnahmen, mit denen   Betroffene selbst ihren Schutz im Alltag erhöhen beziehungsweise erhalten können. Dazu gehört zum Beispiel, einen sicheren Freundes- und Bekanntenkreis über die Situation zu informieren und ihnen anzuvertrauen, dass man gelegentlich verfolgt oder beobachtet wird. Außerdem können Betroffene ihre Freund:innen oder Bekannten auch darum bitten, verdächtige Wahrnehmungen ernst zu nehmen und festzuhalten – zum Beispiel in Form einer Beschreibung oder Fotoaufnahme. Film- oder Tonaufnahmen sind hingegen verboten.

Auch das Internet speichert Daten und kann somit Unsicherheiten bergen ebenso wie telefonische Kontaktaufnahmen. Daher kann es hilfreich sein, einen Anrufbeantworter beziehungsweise eine Mailbox zu nutzen und Anrufe nicht direkt entgegenzunehmen. Sollte der Anruf von einer Tatperson kommen und diese hinterlässt eine Nachricht, so ist sie mit der Aufzeichnung der Nachricht einverstanden. Stimmaufzeichnungen von Anrufbeantwortern sind erlaubt und können genutzt werden, um Bedrohungssituationen zu dokumentieren. Wenn Tatpersonen Trigger über das Telefon senden, sollten betroffene Personen Nachrichten nur in Begleitung einer zweiten Person abhören.

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    Weiterhin können unterschiedliche technische Systeme zur Überwachung und Erhöhung der Sicherheit von Betroffenen eingesetzt werden. Beispielsweise kann eine Trackingsoftware der Ortung eines Gerätes, zum Beispiel eines Handys, Tablets oder Laptops, dienen. Damit können alle von der betroffenen Person berechtigten Personen online nachvollziehen, wo sie sich gerade befindet. Die Ortungsdaten können auch aufgezeichnet werden. Dadurch können betroffene Personen selbst nachvollziehen, wo sie wann gewesen sind. Diese Methode birgt allerdings auch Gefahren, vor allem wenn der Zugang zur Trackingsoftware in die Hände von Tatpersonen gelangt. Der Einsatz einer solchen Technologie sollte daher gut überlegt sein.

    Eine elektronische Klingelanlage ermöglicht die Überwachung des Eingangsbereichs einer Wohnung. Diese Überwachung darf aufgezeichnet werden, sofern die Nutzer:innen alle gesetzlichen Vorgaben beachten. Sie sollten zum Beispiel mit einem Schild Auskunft darüber geben, dass der Eingangsbereich videoüberwacht wird und die Aufnahmen für einen bestimmten Zeitraum gesichert werden. Wenn Betroffene die Vermutung haben, verfolgt oder beobachtet zu werden, kann zudem geprüft werden, ob Situationen durch öffentliche Videokameras aufgezeichnet wurden. Diese gibt es häufig an öffentlichen Plätzen, Tankstellen, Banken oder Geschäften. Liegt entsprechendes Videomaterial vor, müssen die Betreiber:innen allerdings ausdrücklich darum gebeten werden, die Aufnahmen im relevanten Zeitraum zu archivieren und nicht zu löschen.

Aus unterschiedlichen Gründen kann es passieren, dass Betroffene in eine Notlage kommen: Sie werden zum Beispiel durch eine Tatperson verfolgt oder verletzt. Sie sind durch einen Trigger desorientiert. Oder sie haben einen Unfall, ohne den Einfluss von Tatpersonen. Für diese Situationen kann es hilfreich sein, ein Schreiben mitzuführen. Dieses Dokument kann beispielsweise Angaben zu folgenden Themen beinhalten:

    • Eigene Traumatisierung
    • Auskunftspersonen mit Schweigepflichtentbindung
    • Verständigungen über gewünschte Schritte im Falle einer Notlage
    • Benennung von Triggern und typische Reaktionen auf Trigger
    • Stabilisierungsmöglichkeiten
    • Falls vorhanden, die sachbearbeitende Polizeidienststelle
    • Hinweise zur Beweissicherung, wie zum Beispiel Einverständnis zur Verletzungsdokumentation