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Kostenlose Beratung bei organisierter sexualisierter und ritueller Gewalt

Namensänderung

Eine weitere Schutzmöglichkeit für Betroffene ist die Namensänderung Genaue Informationen hierzu gibt es auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern. Grundsätzlich kann es für die Betroffenen hilfreich sein, sich vor der Antragstellung von Beratungsstellen oder Anwält:innen beraten zu lassen, die sich mit dem Thema organisierte sexualisierte und rituelle Gewalt auskennen.

Für eine Namensänderung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Zudem muss die Person, die ihren Namen ändern will, schuldenfrei sein, und es darf kein laufendes Ermittlungsverfahren gegen sie vorliegen. Hierzu stellt die zuständige Behörde eine Anfrage bei der Polizei. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann ein Antrag auf Namensänderung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt werden. Hält sich die antragstellende Person im Ausland auf, so kann sie den Antrag bei der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland stellen. Antragsstellende müssen die Gründe für den Antrag auf Namensänderung darlegen. Daraufhin wägt die Behörde alle Umstände des Einzelfalls ab und kommt zu einer Entscheidung. Im Falle einer positiven Entscheidung teilt die zuständige Behörde die Namensänderung weiteren Institutionen mit, beispielsweise dem Standesamt des Geburtsorts, in dem Änderungen wie die des Namens, des Geschlechts oder eine Heirat vermerkt werden. Wenn Tatpersonen, vor denen man sich schützen muss, aus der eigenen Familie kommen, sollten Betroffene bei dem Standesamt des Geburtsortes zusätzlich einen Sperrvermerk beantragen, ebenso wie die zuvor beschriebene Auskunftssperre im Melderegister. Die Wahl des neuen Namens ist mit Bedacht zu treffen. Die erhoffte Sicherheit kann beispielsweise in Gefahr geraten, wenn der neu gewählte Name so merkwürdig ist, dass er Personen stutzig macht und deshalb im Gedächtnis einer hörenden oder lesenden Person zurückbleibt. Es gilt: Je geläufiger, desto sicherer ist der neue Name. Behörden, bei denen Anträge auf Namensänderung gestellt werden, gehen mit den Kriterien für den neuen Namen unterschiedlich um. Der neue Name sollte keinen Grund für weitere Namensänderungen bieten. Teilweise muss die Wahl des Namens ebenfalls ausführlich begründet werden. Bisher gibt es kein deutschlandweit einheitliches Verfahren.

Auf folgenden Internetseiten kann man sich zum Thema Namensänderung weiter informieren: