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Menschenhandel

Die international gültige Definition von „Menschenhandel“ stammt von den Vereinten Nationen. Im Jahr 2000 wurde das „Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels“ verabschiedet – das sogenannte Palermo-Protokoll (1). Nach diesem Protokoll umfasst der Tatbestand Menschenhandel:

  • die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen
  • durch den Einsatz von Zwangs- oder Täuschungsmitteln (z.B. Entführung, Machtmissbrauch oder Ausnutzung von Hilflosigkeit)
  • zum Zweck der Ausbeutung (z.B. sexuelle Ausbeutung im Rahmen von Zwangsprostitution oder der Herstellung von sogenannter Kinderpornografie).

Um Menschen auszubeuten, schränken Tatpersonen durch Gewalt, Zwang und Täuschung sowohl die Selbstbestimmung als auch die Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit der Betroffenen ein (2). Menschenhandel findet innerhalb von Staatsgrenzen statt, aber auch darüber hinaus.